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Personalobligos ab 14. April 2016 über SuperX abrufbar (13.04.2016)

— abgelegt unter:

Informationen und Hinweise zur Berechnung der Personalobligos

Neben den tatsächlichen Ausgaben sind in der kaufmännischen Buchführung auch vertragliche Zahlungsverpflichtungen (Obligos) zu berücksichtigen. Dies betrifft auch die künftigen Gehaltszahlungen. Im April 2016 wurden Personalobligos in SAP gebucht. Ab 14. April sind diese in SuperX auswertbar.

 

Pro Personalfinanzierung wird eine Mittelbindung mit dem Obligo bis zum Jahresende sowie - bei Anspruch - eine separate Mittelbindung mit der Jahressonderzuwendung angelegt. Die Berechnung der Obligos erfolgt jeden Monat erneut.

In SuperX können Sie sich die Personalobligos über den Bericht ‚Buchungen SAP‘ und den neuen Bericht ‚Personal Obligo‘ anzeigen lassen.

Wie bei Mittelbindungen für beispielsweise Reisen wirken sich auch die Personalobligos auf den Kontostand aus und werden bei der  Berechnung der verfügbaren Mittel berücksichtigt.

Maske des Berichts ‚Personal Obligo‘:

Ergebnistabelle des Berichts ‚Personal Obligo‘:


 

 

Weitere Erläuterungen:

  • Wissenschaftliche Hilfskräfte:

Die Obligos der wissenschaftlichen Hilfskräfte werden bei einem Verdienst bis 450€ pauschal mit 30% und bei einem Verdienst über 450€ mit 9,35% Lohnnebenkosten berechnet.

Künftig werden bei Neueinstellungen weitere Kriterien erfasst (wie z.B. gesetzlich oder privat krankenversichert, eingeschrieben, ...) um die Höhe der Lohnnebenkosten und somit der Obligos genauer berechnen zu können.

 

  • Jahressonderzuwendung:

Die Jahressonderzuwendung wird - analog dem Buchungsverfahren des LBV - bei der im November gültigen Buchungsstelle belastet. Vertragsverlängerungen können erst berücksichtigt werden, wenn sie im Personalverwaltungssystem erfasst sind.

 

  • Mutterschutz:

Fallen die Zeiten des Mutterschutzes in das erste Halbjahr, wird für diese Zeit kein Obligo berechnet, da die Erstattung der Krankenversicherung im Normalfall noch im laufenden Jahr erfolgt.

Bei Mutterschutzfristen, die in die zweite Jahreshälfte fallen, werden Obligos nach den Kriterien unmittelbar vor der Mutterschutzfrist berechnet.

 

  • Altersteilzeit:

Berechnungsgrundlage ist hier der Ist-Betrag des Vormonats. Falls eine weitere Person während der Freistellungsphase beschäftigt ist, erfolgt eine Erstattung durch das Arbeitsamt, die bei der Obligo-Berechnung allerdings nicht berücksichtigt werden kann.

 

  • Änderung von Berechnungskriterien innerhalb eines Monats:

Ändern sich die Berechnungskriterien wie Eingruppierung, Arbeitszeit, Buchungsstelle innerhalb eines Monats, wird für diesen Monat die Obligo-Berechnung mit dem höchsten Betrag bei der 1. Buchungsstelle des Monats berücksichtigt.

 

Unberücksichtigt:

    • Einmalzahlungen oder variable Zahlungen wie Überstunden, Mehrarbeit, Rufbereitschaft und Dienst zu ungünstigen Zeiten können nicht berücksichtigt werden, da deren Umfang im Voraus nicht bekannt ist
    • Jubiläumszuwendungen (in Planung)
    • VBL-Befreiungen (in Planung)
    • Auszubildende, Angestellte mit Festbetrag, Professurvertreter_innen (W2 und W3-analog), Gastprofessor_innen

 

Hinweise zu Abweichungen zwischen Personalobligos und tatsächlichen Gehaltszahlungen:

  • Bei Personen, die mehrere parallele Beschäftigungsverhältnissen mit unterschiedlichen Eingruppierungen haben, wird beim LBV das 2. Beschäftigungsverhältnis beim 1. Beschäftigungsverhältnis mitversichert und mitversteuert. Man erhält somit eine Zahlung beim 1. Beschäftigungsverhältnis, die die Lohnnebenkosten des 2. Beschäftigungsverhältnisses enthält.

 

  • Beim Wechsel der Beschäftigungs- oder Buchungsstelle innerhalb eines Monats berechnet das LBV die Sozialversicherungsbeiträge immer komplett auf der 1. Buchungsstelle.

 

  • Sozialversicherungsbeiträge von Einmalzahlungen und variablen Zahlungen (Überstunden, Jubiläumszuwendung, Jahressonderzahlung, …)  werden bei LBV immer bei der Hauptfinanzierungsstelle berücksichtigt.

 

Rückfragen:

 

  • Bei Fragen zu Umbuchungen von Istkosten aufgrund falsch gebuchter Lohn-Nebenkosten  können Sie sich an die Clearingstelle wenden. Kontakt: clearingstelle@zv.uni-freiburg.de
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