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Informationen zum Versand der Schreiben nach § 93a AO iVm Mitteilungsverordnung (01.02.2019)

— abgelegt unter:

Die Finanzbuchhaltung und Universitätskasse informiert über den Versand der Schreiben aufgrund der Vorgaben nach § 93a AO iVm Mitteilungsverordnung

Wie bereits im Rundschreiben Nr. 5/2010  ausgeführt, ist die Universität verpflichtet, die meldepflichtigen Vorgänge/Zahlungen zuerst dem Zahlungsempfänger und nach weiteren 4 Wochen dem Finanzamt mitzuteilen.

 

Was ist neu in 2019?

2019 werden erstmalig für 2018 an im Ausland ansässige Zahlungsempfänger diese Schreiben versandt. Der Versand wird an die zuständige Oberfinanzdirektion in Karlsruhe erfolgen.
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